MÜTTERGEMEINSCHAFT
9463 KOBELWALD
VEREINSSTATUTEN
I. Name und Sitz
Art.1
Unter dem Namen Frauen- und Müttergemeinschaft Kobelwald besteht ein am 8. Februar 1920 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Kobelwald.
Er ist parteipolitisch neutral.
Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes St.Gallen/Appenzell und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.
II. Zweck und Aufgabe
Art. 2
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Ehe, Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen.
Art. 3
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
- Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
- Erfüllung sozialer Aufgaben
- Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
- Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen
- Engagement für ökumenische Bestrebungen
- Wahrung der Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
- Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St.Gallen/Appenzell und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF, Förderung ihrer Sozialwerke und Zeitschriften.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der genannten Aufgaben mitzuwirken.
Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Mitglied erhält die Statuten.
IV. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisorinnen
Art. 6
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vor Beginn.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.
Art. 7
Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der HV schriftlich an die Präsidentin zu richten.
Art. 8
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 9
Aufgaben der Hauptversammlung
- Wahl von zwei Stimmenzählerinnen
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung, des Jahresberichts, der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl der Präsidentin, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen
- Beschlussfassung über Revisionen der Statuten
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste.
Art. 10
Dem Vorstand gehören an:
- Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder
- Geistlicher Begleiter oder geistliche Begleiterin
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern.
Die Präsidentin und die Kassierin werden von der Hauptversammlung gewählt.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und verteilt die Ressorts.
Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorge-team geregelt.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Art. 11
Aufgaben des Vorstandes sind:
- Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Erarbeitung des Jahresprogrammes
- Vorbereitung der Hauptversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
- Ausführung der an der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
- Bestellung von Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Presse- und Informationsarbeit
- Regelmässiger Kontakt mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St.Gallen/Appenzell und mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF.
Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden.
Der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv.
Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwal-tung. Sie erstellt die Jahresrechnung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin, Vizepräsidentin oder das Leitungs-team, Kassierin und Aktuarin je zu zweien.
Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
Art. 12
Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zuhanden der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes.
V. Finanzierung
Art. 13
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- den jährlichen Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
- Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen
- dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgnissen.
Art. 14
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 16
Der Verein entrichtet dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St.Gallen/Appenzell die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17
Zur Abänderung dieser Statuten, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Hauptversammlungs-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Entsprechende Beschlüsse werden dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St.Gallen/ Appenzell bekanntgegeben.
Art. 18
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der Katholischen Kirchgemeinde Kobelwald angelegt. Diese hält das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen der Katholischen Kirchgemeinde zu mit der Zweckbestimmung für ‘Frauenförderung und -Bildung’ innerhalb der Pfarrei Kobelwald.
Art. 19
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 31. Januar 2014 angenommen und setzen frühere oder anderslautende Bestimmungen ausser Kraft.
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Erika Heeb Susi Bürgi